§ 15 - Hauptversammlung
| 1) |
Die Hauptversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Jedes der anwesenden ordentlichen Mitglieder hat eine Stimme. Nichtanwesende ordentliche Mitglieder können sich durch Bevollmächtigte aus ihrer Mitte vertreten lassen, jedoch darf eine Person einschließlich ihrer eigenen nicht mehr als 10 Stimmen vertreten. Außerordentliche Mitglieder nehmen mit beratender Stimme teil. |
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| 2) |
Die Hauptversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie wird vom Vorstand aufgrund der diesbezüglichen Beschlüsse des Verwaltungsrates unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung durch Bekanntmachung in der Zeitschrift "Die Diakonieschwester" einberufen. Sollte das Erscheinen der Zeitschrift "Die Diakonieschwester" eingestellt werden, so erfolgt die Einberufung der Hauptversammlung solange durch schriftliche Einladung, bis der Verwaltungsrat ein neues Blatt bestimmt hat, das die Bekanntmachung übernimmt. Die Bekanntmachung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag des Zusammentritts erfolgen. Die Hauptversammlung muss berufen werden, sobald dieses von mehr als 10 % der ordentlichen Mitglieder des Vereins oder vom Verwaltungsrat schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. |
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| 3) |
Die Hauptversammlung ist, abgesehen von den Fällen des § 17, beschlussfähig, wenn 50 nicht dem Vorstand und dem Verwaltungsrat angehörende ordentliche Mitglieder anwesend sind. |
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| 4) |
Die Hauptversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet und fasst ihre Beschlüsse, abgesehen von den Fällen des § 17, mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. |
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| 5) |
Über die Verhandlungen der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche ergeben muss: die Namen der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes, die Zahl der vertretenen Stimmen, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und in den Fällen des § 17 das Stimmenverhältnis, mit dem die Beschlüsse zustande gekommen sind. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und einem anwesenden Mitglied der Hauptversammlung zu unterzeichnen. |
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| 6) |
Der Hauptversammlung obliegt:
- die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Vereinspfarrers / der Vereinspfarrerin,
- die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates,
- die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
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| 7) |
Initiativanträge, die in der Hauptversammlung eingebracht werden, müssen zunächst dem Verwaltungsrat vorgelegt werden (§ 12 (1) Ziffer 7) |
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