.. / Diakonieverein und Schwesternschaft / Satzung


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Satzung


§ 1 - Name und Sitz

Der am 11. April 1894 gegründete Verein führt den Namen "Evangelischer Diakonieverein Berlin-Zehlendorf e.V.". Sein Sitz ist Berlin-Zehlendorf. Er hat die Rechte einer juristischen Person auf Grund der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg vom 11. Januar 1901 unter Nr. 8935.


§ 2 - Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk

Der Verein gehört dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. an. Er ist Mitglied in gliedkirchlichen diakonischen Werken, wo Schwesterngruppen tätig sind. Diese diakonischen Werke sind in der Anlage zu dieser Satzung in einer Liste aufgeführt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Auf regionaler Ebene sucht er durch die in den Arbeitsfeldern tätigen Schwestern enge Kooperation mit kirchenkreis-diakonischen Werken und diakonischen Einrichtungen.


§ 3 - Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er dient Hilfebedürftigen durch Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege, Gesundheitspflege, Gemeindepflege und heilpädagogische Arbeit. Die Durchführung dieser Zwecke geschieht insbesondere durch die Aus-, Fort- und Weiterbildung, die Unterhaltung einer Schwesternschaft, ferner durch Abschluss von Verträgen, die die Arbeit der Schwestern ordnen, sowie durch die Erwerbung, Errichtung, Unterhaltung und Pachtung von Einrichtungen und die Beteiligung an solchen.


§ 4 - Vermögen und Einkünfte

Alle Mittel des Vereins (Vermögen, Kapitalerträge, Einnahmen aus Stationsgeldern, sonstige Zahlungen für Leistungen des Vereins, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Schenkungen u.a.) sind für die satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Der Nachweis über die Verwendung ist im Jahresabschluss zu führen.


§ 5 - Mitgliedschaft

1)  Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, welche die Vereinszwecke nach Maßgabe dieser Satzung fördern wollen und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
 
2)  Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind:
  • die der Schwesternschaft des Vereins angehörenden Diakonieschwestern vom ersten Dienstjahr an (Ziffer 2.2 bis 2.4 i.V.m. Ziffer 4.2.4 der Ordnung der Schwesternschaft) sowie die auf Empfehlung der örtlich zuständigen Bezirksoberin in das erste Dienstjahr aufgenommenen sonstigen Schwestern und Pfleger;
  • die nach Heirat aus der Schwesternschaft des Vereins ausgeschiedenen Schwestern, soweit sie mit dem Verein eine Vereinbarung über ihre Aufnahme als ordentliche Mitglieder getroffen haben;
  • die Mitglieder des Vorstandes;
  • der Vereinspfarrer / die Vereinspfarrerin;
  • die Mitglieder des Verwaltungsrates;
  • natürliche Personen, die einer Kirche der "Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen" (ACK) angehören und die vom Vorstand nach Abstimmung mit der örtlich zuständigen Bezirksoberin gemäß § 7 als Mitglieder aufgenommen werden;
  • juristische Personen, die vom Vorstand gemäß § 7 als Mitglieder aufgenommen werden.
Außerordentliche Mitglieder sind:
  • die Diakonieschülerinnen bzw. Schülerinnen/ Schüler im Ev. Diakonieverein Berlin Zehlendorf e.V. (Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 der Ordnung der Schwesternschaft);
  • alle sonstigen Vereinsmitglieder.

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

1)  Die Mitglieder leisten einen monatlich / jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird.
 
2)  Die Schülerinnen/Schüler entrichten ihren Mitgliedsbeitrag durch die Aufnahmegebühr.


§ 7 - Aufnahme

1)  Die Aufnahme in den Verein erfolgt in den Fällen § 5 Ziffer 6, 7 und 9 durch den Vorstand auf schriftliche Beitrittserklärung nach Entrichtung des ersten Jahresbeitrags. Dieser ist auch dann voll zu entrichten, wenn der Eintritt im Laufe eines Kalenderjahres erfolgt.
 
2)  Die Aufnahme in die Schwesternschaft und der Ausschluss aus ihr ist Sache der Schwesternschaft selbst und wird nach deren Ordnung geregelt.


§ 8 - Ausscheiden

1)  Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt durch Tod oder Austrittserklärung. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
 
2)  Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder ausgeschlossen werden, die mit dem Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr im Rückstand sind oder die Vereinsinteressen durch ihr Verhalten gefährden. In letzterem Falle steht Ausgeschlossenen die Beschwerde bei dem Verwaltungsrat zu.


§ 9 - Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:
  • der Vorstand (§ 10),
  • der Vereinspfarrer / die Vereinspfarrerin (§ 10a),
  • der Verwaltungsrat (§ 11),
  • die Bezirksoberinnenkonferenz (§ 14),
  • die Hauptversammlung (§ 15).

§ 10 - Vorstand

1)  Der Vorstand besteht aus mindestens zwei bis maximal vier Personen, von denen eine Verbandsschwester und Bezirksoberin sein muss. Sie führt die Dienstbezeichnung "Vorstandsoberin". Alle Vorstandsmitglieder gehören dem evangelischen Bekenntnis an. Sie werden von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates nach Anhörung der Bezirksoberinnenkonferenz gewählt und abgewählt. Der Ständige Ausschuss des Verwaltungsrates entscheidet über alle Angelegenheiten, die das Rechtsverhältnis der Vorstandsmitglieder zum Ev. Diakonieverein in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereinsorgans nach § 9 Nr. 1 betreffen, insbesondere über den Abschluss, den Inhalt einschließlich der Vergütung, die Abänderung und die Beendigung etwaiger Anstellungsverträge. In Angelegenheiten nach Satz 5 wird der Ständige Ausschuss den Vorstandsmitgliedern gegenüber von seinem/seiner jeweiligen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Verwaltungsrat zur Kenntnis zu geben ist.
 
2)  Der Vorstand vertritt den Verein nach außen gerichtlich und außergerichtlich. Er ist vorbehaltlich der durch diese Satzung vorgesehenen Mitwirkung der übrigen Vereinsorgane zur Vornahme aller Geschäfte befugt und verpflichtet, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Vereinsangelegenheiten und der bestehenden Vereinseinrichtungen notwendig sind. Vor Übernahme größerer Risiken soll der Vorstand den Verwaltungsrat (§ 11) hören.
 
3)  Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Die internen Zuständigkeiten werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Der Verwaltungsrat kann einem Vorstandsmitglied oder mehreren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien (§ 12 Abs. 1 Ziffer 8).
 
4)  Für den Fall länger dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes kann der Verwaltungsrat (§ 11) ihm bis zur nächsten Hauptversammlung eine Vertretung bestellen. Dasselbe gilt für den Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes.
 
5)  Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern des Vorstandes entscheidet der Verwaltungsrat (§ 11).
 
6)  Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein gegenüber für Pflichtverletzungen aus dem organschaftlichen Rechtsverhältnis nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verein schließt auf eigene Kosten wegen der verbleibenden Haftungsrisiken zugunsten der Mitglieder des Vorstandes angemessene Haftpflichtversicherungen ab.


§ 10a - Vereinspfarrer / Vereinspfarrerin

1)  Durch die Dienste des Vereinspfarrers / der Vereinspfarrerin wird die seelsorgerliche Begleitung der Schwesternschaft im Heimathaus und auf den Arbeitsfeldern wahrgenommen. Er/sie ist Pfarrer/Pfarrerin einer Gliedkirche der EKD.
 
2)  Der Vereinspfarrer / die Vereinspfarrerin wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates nach Anhörung der Bezirksoberinnenkonferenz gewählt und abgewählt. Der Ständige Ausschuss des Verwaltungsrates entscheidet über alle Angelegenheiten, die das Rechtsverhältnis des Vereinspfarrers / der Vereinspfarrerin zum Ev. Diakonieverein in seiner / ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereinsorgans nach § 9 Nr. 2 betreffen, insbesondere über den Abschluss, den Inhalt einschließlich der Vergütung, die Abänderung und die Beendigung etwaiger Anstellungsverträge. In Angelegenheiten nach Satz 2 wird der Ständige Ausschuss dem Vereinspfarrer / der Vereinspfarrerin gegenüber von seinem / seiner jeweiligen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen / deren Stellvertreter/Stellvertreterin vertreten.
 
3)  Über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorstand und dem Vereinspfarrer / der Vereinspfarrerin entscheidet der Verwaltungsrat.
 
4)  Der Vereinspfarrer / die Vereinspfarrerin haftet dem Verein gegenüber für Pflichtverletzungen aus dem organschaftlichen Rechtsverhältnis nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 11 - Verwaltungsrat

1)  Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 12 Mitgliedern, unter denen sich in der Regel Vertreter/Vertreterinnen der Kirche, des Diakonischen Werkes, Ärzte/Ärztinnen und Kaufleute befinden sollen. Außerdem müssen mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben, von denen eines auf Grund der Bestimmung durch die Hauptversammlung das Amt als Vereinssyndikus übernimmt. Ferner soll die Hälfte aller Mitglieder des Verwaltungsrates aus Verbandsschwestern bestehen, unter denen mindestens drei Bezirksoberinnen sein sollen.
 
2)  Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Hauptversammlung gewählt. Für die Mitglieder aus der Schwesternschaft macht der Vorstand, für die übrigen Mitglieder der Verwaltungsrat der Hauptversammlung einen entsprechenden Wahlvorschlag. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Scheidet eines der gewählten Mitglieder im Laufe der Wahlperiode aus, so kann sich der Verwaltungsrat durch Zuwahl ergänzen. Entsprechend können ausscheidende Schwesternmitglieder durch Vorstandsberufung ersetzt werden. Das zugewählte Mitglied bzw. die hinzuberufene Schwester gehört dem Verwaltungsrat bis zum Schluss der laufenden Wahlperiode an.
 
3)  Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen dem evangelischen Bekenntnis angehören. Sie versehen ihre Geschäfte ehrenamtlich
 
4)  Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende und seine(n) / ihre(n) Stellvertreter / Stellvertreterin. Er wird von dem / der Vorsitzenden oder bei dessen / deren Verhinderung von dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin jährlich mindestens einmal zusammengerufen. Auch muss er zusammengerufen werden, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
 
5)  Die Vorstandsmitglieder sind zu den Sitzungen des Verwaltungsrates hinzuzuziehen und müssen bei den Verhandlungen stets zum Wort zugelassen werden.
 
6)  Der Vereinspfarrer / die Vereinspfarrerin nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Er / sie berichtet dort über seinen / ihren Dienst und ist darüber hinaus stets zum Wort zuzulassen.


§ 12 - Aufgaben des Verwaltungsrates

1)  Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die gesamte Verwaltung des Vereins sowie der "Schwesternhilfe des Ev. Diakonievereins Berlin-Zehlendorf e.V." und ist befugt, zu diesem Zweck die ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte über die Geschäftsführung vom Vorstand zu verlangen. Im übrigen hat er außer den bereits genannten Befugnissen (§ 8, § 10, § 11) folgende Obliegenheiten:
  • Er stellt die Tagesordnung der Hauptversammlung fest, bereitet die Beschlüsse derselben vor und überwacht deren Ausführung.
  • Er wirkt mit bei der Anlage des Vereinsvermögens der "Schwesternhilfe des Ev. Diakonievereins Berlin-Zehlendorf e.V.".
  • Er genehmigt die Ordnung der Schwesternschaft des Ev. Diakonievereins Berlin-Zehlendorf e.V., die vom Vorstand nach Beratung mit der Bezirksoberinnenkonferenz und mit dem Hauptschwesternrat vorgeschlagen und von der Schwesternschaft beschlossen ist.
  • Er genehmigt die Satzungen aller zur Erreichung des Vereinszweckes von den Vereinsmitgliedern zu begründenden selbständigen Einrichtungen.
  • Er veranlasst die Prüfung der vom Vorstand zu legenden Jahresrechnungen durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer und legt sie der Hauptversammlung mit seinem Gutachten vor.
  • Er hat etwaige Beschwerden gegen die Amtsführung des Vorstandes entgegenzunehmen und zu erledigen.
  • Er prüft die in der Hauptversammlung gestellten Initiativanträge und hat sie der nächsten Hauptversammlung wieder vorzulegen.
  • Er kann einem Vorstandsmitglied oder mehreren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
2)  Versagt der Verwaltungsrat Anträgen zu Ziffer 3 und 4 des vorstehenden Abs. (1) die Genehmigung, steht die Berufung an die Hauptversammlung zu. Solange die Hauptversammlung nicht entschieden hat, ist der Vorstand an den versagenden Bescheid des Verwaltungsrates gebunden.
 
3)  Der Verwaltungsrat ist befugt, für die dauernde oder vorübergehende Erledigung seiner Geschäfte Beauftragte oder Kommissionen aus seiner Mitte zu wählen.


§ 13 - Ständiger Ausschuss

1)  Der Verwaltungsrat bildet aus seinem / seiner Vorsitzenden und zwei bis vier seiner Mitglieder einen Ständigen Ausschuss. Ein Mitglied des Ständigen Ausschusses muss Verbandsschwester aus der Schwesternschaft des Ev. Diakonievereins sein.
 
2)  Der Ständige Ausschuss hat die Aufgabe, in Vertretung des Verwaltungsrates dessen laufende und dringende Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand zu erledigen. Er hat ferner die Vorprüfung der Jahresrechnung vorzunehmen, bevor sie dem Verwaltungsrat vorgelegt wird, sowie den Vorstand in den Fragen der Kapitalanlagen zu beraten, zu den Vorschlägen des Vorstandes bei der Übernahme größerer Risiken Stellung zu nehmen und die ihm vom Verwaltungsrat sonst überwiesenen Geschäfte zu erledigen.
 
3)  Der Ständige Ausschuss tritt zusammen, wenn es von einem seiner Mitglieder oder vom Vorstand gewünscht wird und tagt grundsätzlich mit dem Vorstand zusammen. Der Ständige Ausschuss ist befugt, in Einzelfällen ohne Anwesenheit des Vorstandes zu tagen, insbesondere bei Angelegenheiten gemäß § 10 (1) Satz 5. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Vorstand ist die Stellungnahme des Verwaltungsrates herbeizuführen.
 
4)  Ständige Ausschuss berichtet dem Verwaltungsrat über seine Tätigkeit.
 
5)  Verwaltungsrat und Ständiger Ausschuss sowie jeweils dessen einzelne Mitglieder haften dem Ev. Diakonieverein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung von Pflichten aus dem organschaftlichen Rechtsverhältnis. Der Verein schließt auf eigene Kosten wegen der verbleibenden Haftungsrisiken zugunsten der Mitglieder des Verwaltungsrates angemessene Haftpflichtversicherungen ab.


§ 14 - Bezirksoberinnenkonferenz

1)  Die Bezirksoberinnenkonferenz setzt sich aus den vom Vorstand ernannten und im Amt befindlichen Bezirksoberinnen zusammen. Sie bildet den Beirat des Vorstandes, der sie in allen wichtigen Angelegenheiten hören soll, und ist im übrigen das hauptamtliche Organ, durch das die Weisungen und Richtlinien des Vorstandes in die Schwesternschaft gelangen.
 
2)  Die Bezirksoberinnenkonferenz wird vom Vorstand nach Bedarf, und zwar in der Regel dreimal im Jahr, einberufen.


§ 15 - Hauptversammlung

1)  Die Hauptversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Jedes der anwesenden ordentlichen Mitglieder hat eine Stimme. Nichtanwesende ordentliche Mitglieder können sich durch Bevollmächtigte aus ihrer Mitte vertreten lassen, jedoch darf eine Person einschließlich ihrer eigenen nicht mehr als 10 Stimmen vertreten. Außerordentliche Mitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.
 
2)  Die Hauptversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie wird vom Vorstand aufgrund der diesbezüglichen Beschlüsse des Verwaltungsrates unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung durch Bekanntmachung in der Zeitschrift "Die Diakonieschwester" einberufen. Sollte das Erscheinen der Zeitschrift "Die Diakonieschwester" eingestellt werden, so erfolgt die Einberufung der Hauptversammlung solange durch schriftliche Einladung, bis der Verwaltungsrat ein neues Blatt bestimmt hat, das die Bekanntmachung übernimmt. Die Bekanntmachung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag des Zusammentritts erfolgen. Die Hauptversammlung muss berufen werden, sobald dieses von mehr als 10 % der ordentlichen Mitglieder des Vereins oder vom Verwaltungsrat schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.
 
3)  Die Hauptversammlung ist, abgesehen von den Fällen des § 17, beschlussfähig, wenn 50 nicht dem Vorstand und dem Verwaltungsrat angehörende ordentliche Mitglieder anwesend sind.
 
4)  Die Hauptversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet und fasst ihre Beschlüsse, abgesehen von den Fällen des § 17, mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
 
5)  Über die Verhandlungen der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche ergeben muss: die Namen der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes, die Zahl der vertretenen Stimmen, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und in den Fällen des § 17 das Stimmenverhältnis, mit dem die Beschlüsse zustande gekommen sind. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und einem anwesenden Mitglied der Hauptversammlung zu unterzeichnen.
 
6)  Der Hauptversammlung obliegt:
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Vereinspfarrers / der Vereinspfarrerin,
  • die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates,
  • die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
  • die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
7)  Initiativanträge, die in der Hauptversammlung eingebracht werden, müssen zunächst dem Verwaltungsrat vorgelegt werden (§ 12 (1) Ziffer 7)


§ 16 - Ausschluss von Vermögensvorteilen

1)  Die Mitglieder des Vereins, des Vorstandes und der sonstigen Organe des Vereins haben keinerlei Anspruch auf die Erträge des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen auf Grund eines besonderen Vertrages bleibt hiervon unberührt.
 
2)  Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen. Niemand darf durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 17 - Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

1)  Beschlüsse über Satzungsänderungen im allgemeinen bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der auf der Hauptversammlung vertretenen ordentlichen Vereinsmitglieder. Änderungen der Satzung, die den Sitz, den Zweck oder die Organisation des Vereins zum Gegenstand haben, sowie die Auflösung des Vereins können nur bei Anwesenheit von mindestens 20 % der ordentlichen Vereinsmitglieder beschlossen werden, und zwar mit mindestens zwei Drittel der auf der Hauptversammlung festgestellten Stimmen.
 
2)  Ist auf die erste Einladung hin die für die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung erforderliche Anzahl von Vereinsmitgliedern nicht anwesend gewesen, so beschließt eine zweite Hauptversammlung gültig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer / Teilnehmerinnen.
 
3)  Satzungsänderungen, soweit sie die Zwecke und den Bestand des Vereins, sein Vermögen und seine Vermögensverwendung vor allem im Auflösungsfall, sowie seine Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. zum Gegenstand haben, bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland.
 
4)  Sollte die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke unmöglich werden oder der Verein aus einem anderen Grunde aufhören zu bestehen, so fällt das Vermögen an das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, insbesondere für die in § 3 dieser Satzung genannten Aufgaben der Diakonie zu verwenden hat.


§ 18 - Vereinsregister

Änderungen der Satzung müssen in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 19 - Inkrafttreten der Neufassung der Satzung

Diese Neufassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Berlin-Zehlendorf, am 29. April 2004

Ev. Diakonieverein Berlin-Zehlendorf e.V.

Ellen Muxfeldt (Vorstandsoberin)
Harald Glass (Kaufmännisches Vorstandsmitglied)


Die Liste gemäß § 2 Satz 3 umfasst am 29. April 2004 die Diakonischen Werke der folgenden Landeskirchen: Berlin-Brandenburg - Schlesische Oberlausitz, Hessen-Nassau, Kurhessen-Waldeck, Oldenburg, Rheinland.